Rechtsgrundlage in Bayern ist die KommHV-Doppik:

KommHV-Doppik

Der Übergang von der Kameralistik zur Doppik in der Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung hat erhebliche Implikationen auf den Ausweis von Pensionsverpflichtungen für Beamte sowie von sonstigen Personalverpflichtungen für Arbeiter, Angestellte bzw. Beamte.

Nähere Erläuterungen finden Sie hier: 

Doppik und Pensions- bzw. Personalverpflichtungen