Neue Heubeck-Sterbetafeln „RT2018G“ veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 20.07.2018 hat die Heubeck-Richttafeln-GmbH neue Sterbetafeln, bezeichnet als „RT2018G“, für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen und sonstigen Personalverpflichtungen (Jubiläum, Vorruhestand, Altersteilzeit, …) veröffentlicht.
     
  • Die Heubeck-Sterbetafeln „RT2018G“ lösen die Heubeck-Sterbetafeln „RT2005G“ aus dem Jahr 2005 ab. Die neuen Tafeln berücksichtigen die neusten Statistiken der Gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes.
     
  • Im Nachgang hat Heubeck Inkonsistenzen in den verwendeten Datengrundlagen festgestellt und sah sich daher gezwungen, am 04.10.2018 ein Update des Tafelwerks zu veröffentlichen.
     
  • Nach Einschätzung von Heubeck kommt es in der Steuerbilanz in der Regel zu einer Zuführung zu den Pensionsverpflichtungen zwischen 0,5 und 1,2 Prozent und in der deutschen und internationalen Rechnungslegung (HGB bzw. IFRS/US-GAAP) zwischen 1,0 und 2,0 Prozent. Dabei kommt es wesentlich auf die konkrete Pensionszusage und die Struktur des Personenbestandes an. So kann es beispielsweise bei Kapitalzusagen oder bei Pensionszusagen mit einer hohen Invaliditätsabsicherung (zum Beispiel durch Zurechnung) auch zu Auflösungen bei den Pensionsverpflichtungen kommen.
     
  • Bereits am 05.09.2018 hat sich der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Anwendung der neuen Tafeln geäußert und sich im Grundsatz für die Anwendung der neuen Tafeln ausgesprochen.
     
  • Am 19.10.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Erstanwendung der neuen Tafeln veröffentlicht (IV C 6 - S 2176/07/10004 :001) und die „RT2018G“ als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen
    (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) übereinstimmend anerkannt.

 

Das Wichtigste im Einzelnen

Was ist neu ggü. den Heubeck-Sterbetafeln „RT2005G“?

  • Erstmalig wurden auch sozioökonomische Faktoren einbezogen. Der statistisch nachweisbare Zusammenhang zwischen der Lebenserwartung und der Höhe der gezahlten Rente wurde durch einen pauschalen Abschlag auf die Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt.
     
  • Da die beobachtete Verlängerung der Lebenserwartung unverändert anhält, weisen die neuen Tafeln niedrigere Sterbewahrscheinlichkeiten auf.
     
  • Weitere Änderungen betreffen die Invalidisierungswahrscheinlichkeiten. Da sich der Rückgang der Invalidisierungswahrscheinlichkeiten im Altersbereich ab 58 Jahren als nachhaltig erwiesen hat, wurde in den neuen Tafeln diese Entwicklung ebenso wie die Abnahme der Sterblichkeiten der Invalidenrentner abgebildet.


Wie sind die Auswirkungen in den einzelnen Rechnungslegungssystemen?

 I. Handelsbilanz (HGB) 


Das IDW betont, dass die in der Bewertung von Pensions- und sonstigen Personalverpflichtungen verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen die Verhältnisse im Unternehmen angemessen abbilden müssen. Die dabei verwendeten Schätzwerte können Tabellenwerken (wie beispielsweise den „RT2018G“) entnommen werden, sofern dies einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung
(§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) des Unternehmens entspricht.

Voraussetzung für die Anwendung der „RT2018G“ sind nach Auffassung des HFA, dass diese „allgemein anerkannt“ sind und die Verhältnisse im Unternehmen angemessener abbilden als die bisher verwendeten Tafeln. Durch das am 19.10.2018 veröffentlichte BMF-Schreiben ist von einer „allgemeinen Anerkennung“ auszugehen, sodass grundsätzlich die neuen Tafeln zu verwenden sind.

Sollen die neuen Tafeln ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommen, ist dies vom Unternehmen im Einzelfall zu begründen. Dabei kommen als mögliche Gründe in Betracht, dass die abschließende Validierung und Implementierung der neuen Tafeln durch die Rechnungslegungspraxis, vor allem die Aktuare, bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht abgeschlossen ist oder dass durch die neuen Tafeln keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind (weil beispielsweise die bisherigen Tafeln bereits individuell modifiziert verwendet wurden).

In der Handelsbilanz ist der Einmaleffekt direkt im Jahr der Umstellung vollständig erfolgswirksam im operativen Aufwand zu erfassen.

II. Internationale Rechnungslegung (IFRS/US-GAAP)

Nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 19 bzw. ASC 715) wird ein “Best Estimate” für die versicherungsmathematischen Annahmen, wozu die Sterbe-  und die Invalidisierungswahrscheinlichkeiten zählen, gefordert.

Nach IAS 19 handelt es sich um einen annahmenbedingten versicherungsmathematischen Gewinn bzw. Verlust, der nicht erfolgswirksam, sondern als sog. Remeasurement erfolgsneutral im Eigenkapital mittels Other Comprehensive Income (OCI) erfasst wird.

Nach US-GAAP geht der aus der Annahmenänderung resultierende versicherungsmathematische Gewinn bzw. Verlust je nach der angewandten Methode zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste entweder zunächst ins akkumulierte OCI ein und wird dann im Rahmen der Korridormethode erfolgswirksam amortisiert oder er wird unmittelbar erfolgswirksam berücksichtigt.

III. Ertragsteuerbilanz 

Das BMF-Schreiben vom 19.10.2018 zur Erstanwendung der neuen Tafeln
(IV C 6 - S 2176/07/10004 :001) orientiert sich inhaltlich an den Regelungen beim letzten Richttafelwechsel im Jahr 2005. Die wesentlichen Inhalte:

  1. Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ werden vom BMF als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (§ 6a Abs. Satz 3 EStG) übereinstimmend anerkannt.
     
  2. Die neuen Tafeln können erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres angewandt werden, das nach dem 20.07.2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Tafeln) endet. Letztmalig dürfen die bisherigen Tafeln für Wirtschaftsjahre verwendet werden, die vor dem 30.06.2019 enden. Der Wechsel ist für alle Pensions- und Personalverpflichtungen des Unternehmens einheitlich zu vollziehen. Konkret bedeutet das: Zum Bilanzstichtag 31.12.2018 besteht ein Wahlrecht, noch mit den bisherigen oder bereits mit den neuen Tafeln zu rechnen.
     
  3. Der Unterschiedsbetrag aus dem Richttafelwechsel darf den Rückstellungen nur gleichmäßig über (mindestens) drei Wirtschaftsjahre verteilt zugeführt werden.
     
  4. Der Unterschiedsbetrag ist grundsätzlich pro Verpflichtung zu ermitteln (Einzelbewertungsgrundsatz). Aus Billigkeitsgründen wird vom BMF jedoch nicht beanstandet, wenn der Unterschiedsbetrag in Summe über sämtliche Verpflichtungen ermittelt und dann in den Folgejahren pauschaliert zugeführt wird.


Weitere Informationen entnehmen Sie auch den Pressemitteilungen der Heubeck AG zur Veröffentlichung der Tafeln, den Inkonsistenzen in den Datengrundlagen und zur Korrektur der Tafeln.